Vereinssatzung Unternehmer für Hainholz e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Unternehmer für Hainholz e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Hannover und erstreckt seine Tätigkeit auf den Stadtteil Hainholz und dessen Einzugsgebiet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten – in Zusammenarbeit mit allen am Wohl des Stadtteils Hainholz interessierten Kräften – den Gewerbestandort Hannover-Hainholz zu stärken und für örtlich ansässige Unternehmen die Standortbedingungen in Hannover-Hainholz als wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu verbessern, um die Erhöhung der Unternehmensergebnisse ermöglichen zu können.
- Der Verein fördert die Kontakte Hainhölzer Geschäftsleute untereinander, als auch zu anderen Firmen und zu den Behörden der Stadt Hannover.
- Der Verein kann zur Zweckverwirklichung Zweckbetriebe errichten oder sich an solchen beteiligen. Diese Zweckbetriebe müssen dem o.g. Satzungszweck dienen. Die Gewinne der Zweckbetriebe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er kann jedoch eigene Veranstaltungen organisieren bzw. auf eigene Rechnung durchführen, die den Satzungszweck unmittelbar fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinsvermögen
- 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun-gen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Das Vermögen des Vereins wird zu steuerbegünstigten Zwecken mit Einwilligung des Finanzamtes verwendet.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammen-schlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihrer Filiale im Stadtteil Hainholz haben.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zustimmung des Vorstandes mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Vorstandsmitglied maßgebend.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Bescheid kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen und hat über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§5 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden von allen Mitgliedern in gleicher Höhe erhoben.
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt anfangs 10 Euro und ist jährlich im voraus jeweils bis zum 31.01. zu entrichten.
- Der Aufnahmebeitrag beträgt 25 Euro.
- Die Anpassung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§6 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Beiräte
- der Ehrenrat
§8 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
– dem Schatzmeister
Dieser bildet den Vorstand im Sinne des §26 BGB. - Der 1. Vorsitzende ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Der 2. Vorsitzende ist in Verbindung mit dem Schatzmeister zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Schatzmeister nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass der Vorstand um bis zu drei kooptierte Mitglieder ergänzt wird. Zu den kooptierten Mitgliedern des Vorstandes können auch solche natürlichen Personen bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die kooptierten Mitglieder nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil, haben jedoch bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht
§9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Leitung des Vereins nach dem Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Erstellung des Haushaltsplanes, des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. - Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
§10 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. - Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder
d. die Wahl von drei Kassenprüfer/innen
e. die Beschlussfassung über den Etat
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i. die Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. - Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75% der abgegebenen, gültigen Stim-men unter Beachtung der Maßgaben der Beschlussfähigkeit erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versamm-lungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied zu gestatten.
§11 Beiräte und Kassenprüfer
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt.
Der Beirat untersteht dem Vorstand. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Die drei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfung muss von mindestens 2 Kassenprüfern/innen vorgenommen werden.
§12 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Für das Wahlverfahren gilt §8 Nr. 3 der Satzung entsprechend. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Ehrenratsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Ehrenrat ist ausschließlich zuständig für:
a. vereinsbezogene Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern des Vereins
b. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und einem Vereinsorgan über die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten
c. Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen über die satzungsmäßigen Kompetenzen und Befugnisse eines Organs
d. Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein - Der Ehrenrat wird auf Antrag tätig. Die Mitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Vor seinen Beschlüssen hat der Ehrenrat den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind für alle Beteiligten bindend. Gegen die Entscheidungen des Ehrenrates findet ein Rechtsmittel nicht statt. Die Beschlüsse sind in der Regel schriftlich zu begründen. Sie sind den Beteiligten sowie dem Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und unter der Wahrung der im §10 Nr. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Für die Beschlüsse der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§47ff.)
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, ist nach §3 dieser Satzung zu verfahren.
§14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so bleibt die Satzung mit den übrigen Bestimmungen bestehen.